Aktuelle Diskussionen zur Öffnung mit Testpflicht für Besucher*innen
NEU: Testpflicht für Bibliotheksnutzer*innen angekündigt (noch nicht bestätigt!)
Das Sozialministerium hat angekündigt eine Testpflicht für Besucher*innen von Bibliotheken einzuführen. Die Pflicht zur Testung würde allerdings nicht die Bibliothek übernehmen müssen, d. h. es muss nicht selbst getestet werden, die Nutzer*innen müssen aber einen offiziellen negativen Schnelltest vorlegen. Im Gegenzug dafür könnten die Lernplätze sowie der Zugang zum Buchbestand auf 1 Person je angefangene 20qm aufgestockt werden. Die aktuelle Regelung 1 Person pro angefangener 40qm ohne Test dürfte dann aber nicht mehr eingesetzt werden.
Wir sind gespannt, welche Informationen wir im laufe dieser Woche dazu noch erhalten und geben umgehend Bescheid, soblad wir mehr wissen.
Rückblick Corona News 04/2021
Alle Hochschulen haben Teststrategien für die Beschäftigten vor Ort entwickelt, in Kürze zusammengefasst:
Beschäftigte der DHBW Heilbronn und des DHBW CAS können sich 2x pro Woche testen lassen. Termine und Anmeldemöglichkeiten werden immer in den Mailings bekannt gegeben. Hinweis: Der Nachweis über einen negativen Test kann nicht für den Besuch von Friseur und Co. genutzt werden, auch wenn er hier von geschultem Personal durchgeführt wird.
Beschäftigten der HHN werden pro Abteilung Selbsttest zur Verfügung gestellt. Diese können auch von DHBW Beschäftgtigen im Notbetrieb genutzt werden, sollte es zu einem spontanen Einsatz vor Ort kommen.
Sollten nicht genügend Tests für den Einsatz vor Ort zur Verfügung stehen, bitte die Leitung über leitung@liv-bib.de informieren, es können weitere Tests organisiert werden.
Neue Verordnungen und Bundesbestimmungen ab 19./24.04.2021
Die neuen Verordnungen des Landes sowie das Infektionsschutzgesetz des Bundes haben keine Änderungen für die wissenschaftlichen Bibliotheken gebracht, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat sich explizit zu den Hochschulbibliotheken geäußert:
"Hochschulbibliotheken sind Arbeitsgrundlage für ein Studium, die die Studierenden auch für die digitale Lehre mit notwendigen Arbeitsmaterialien versorgen. Die Bibliotheken sind vom Anwendungsbereich des § 28b IfSG nicht erfasst und deshalb auch weiterhin nach Maßgabe des Landesrechts geöffnet."
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